Erweiterte Möglichkeiten der Darstellung für Ärzte

Infolge der Liberalisierung der Musterberufsordnung haben Ärzte größere Freiheiten bei der Gestaltung des Internet-Auftritts ihrer Praxis; allerdings beinhalten die erweiterten Darstellungsmöglichkeiten unter Umständen auch rechtliche Risiken, die genau geprüft werden sollten, bevor Inhalte ins Netz gestellt werden.
 

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Grundlagen für gesetzliche Auflagen bei der Erstellung von Internetangeboten:

Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) in der jeweils gültigen Fassung der Landesärztekammern
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Regelungen in den Versorgungsverträgen mit den
gesetzlichen Kassen
 

Einige Inhalte, die angesichts der geltenden Rechtslage juristische Angriffspunkte bieten können:

Abbildungen und Fotos in Berufskleidung oder weißer Kleidung
Fotos mit dem Patienten in Behandlung
Vorher-nachher-Bilder von Behandlungen und Operationen
Bezugnahme auf Danksagungen von Patienten oder allgemeine Patientenaussagen
Hinweise auf wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichungen
Verwendung von Adjektiven anpreisender oder auf Werbung zielender Art und Superlativen
Angebot gewerblicher Dienste in Verbindung mit der Praxis
die Übersetzung von Fachbegriffen für den Patienten bzw. die Verwendung eines Glossars
das Werben mit Kassenleistungen und deren Kostenübernahme

Werben oder informieren - die Grenzen bei der Beschreibung ärztlicher Leistungen sind fließend und selbst für Juristen nicht immer eindeutig klar. Umso komplexer stellen sich die bei der Erstellung eines Internetangebots zu beachtenden Rechtsgrundlagen aus Sicht eines juristischen Laien dar - der Informations- und Aufklärungsbedarf ist daher hoch.

Während die alte Fassung der Musterberufsordnung der BÄK (Bundesärztekammer) Werbung für Ärzte grundsätzlich untersagte und lediglich sachliche Informationen unter gewissen Voraussetzungen zuließ (alte Fassung, § 27 MBO), wurde in einer ersten Änderung eine Regelung zur Darstellung von Arztpraxen und Ärztlichen Kliniken in - so die offizielle Formulierung - "öffentlich abrufbaren EDV-Kommunikationsnetzen" neu aufgenommen. Unterschieden wurde dabei zwischen Informationen, die unmittelbar auf der Startseite Dritten zugänglich sind, weitergehende Informationen, die über einen zusätzlichen Link abgerufen werden können sowie Informationen, die gegenüber anderen Ärzten in einem Intranet bereitgestellt werden [vgl. BÄK, Interpretationsbeschluß des Vorstandes der Bundesärztekammer vom Februar 1998].

In der neueren Fassung wurde die sehr restriktive Rechtslage liberalisiert indem das Werbeverbot auf "berufswidrige werbende Herausstellung" beschränkt wurde [vgl. BÄK, Neuregelungen der MBO vom 105. Dt. Ärztetag ] . Folgende Inhalte sind nach Interpretation der BÄK nicht zu beanstanden:

  •  sachliche Informationen, Hinweise und Details zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
  •  populärwissenschaftliche medizinische Darstellungen, soweit sie der sachlichen Aufklärung und Information dienen, der verfassende Arzt dabei in den Hintergrund tritt und mit der Darstellung keine wettbewerbsfördernden Absichten verfolgt
  •  praxisorganisatorische Hinweise wie Sprechzeiten, Lage der Praxis, Telefonnummern, Erreichbarkeit, Sondersprechstunden, Urlaubsvertretung etc.
  •  Hinweise auf Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen etc.

Auch die Berufsordungen verschiedener Landesärztekammern wurden mittlerweile dahingehend ergänzt; allerdings sind hierbei auch Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern möglich.

Ein weiteres, für den Internetauftritt einschlägiges Gesetz ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach dessen Paragraph 11 sind die Möglichkeiten, für Behandlungen außerhalb der Fachkreise zu werben, stark eingeschränkt:

Auszug aus dem Heilmittelwerbegesetz, Paragraph 11:
"Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden 1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf, (...) 11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, (...)"

Enthalten daher Internetseiten mit Darstellungen von Heilmethoden auch Links auf wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichungen oder verweisen auf Presseartikel, die sich zumindest zum Teil positiv über das Verfahren äußern, kann ein Verstoß gegen Paragraph 11 Nr. 1 oder Nr. 11 HWG vorliegen.

Nicht zuletzt zu bedenken sind auch die Vorschriften für den geregelten Wettbewerb der Ärzte untereinander (UWG) sowie einzelne Regelungen in den Versorgungsverträgen mit den gesetzlichen Kassen.
 


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...Materialien und Links zum Thema "Berufsordnung":
 
» Darstellung des Arztes im Internet (Interpretationsbeschluß des Vorstandes der Bundesärztekammer vom Februar 1998)
» Bundesärztekammer:
aktuelle ärztliche MBO (geänd. 2000 und 2002)
 
» Bundesärztekammer:
Neuregelungen der MBO vom 105. Dt. Ärztetag
» Anschriften der Ärzte-
kammern in Deutschland
» Ärztekammer Berlin
» Berufsordnung der Ärztekammer Berlin
 
Artikel zum Thema:
» Dt. Ärzteblatt 8/2002:
Die Arztpraxis im Internet: Werbung und Marketing in den neuen Medien
» Kommentar zur
Neuregelung der MBO
(-.pdf-Dokument)
» Arzt und Krankenhaus im Interne - Kommentar und Empfehlungen
(-.pdf-Dokument)

 

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