Identität auf Homepages offenlegen

Das Ende 2001 in Kraft getretene "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr" (EGG) ändert auch das Telemediengesetz (TMG) (bis 01.03.2007 Teledienstegesetz TDG), welches unter anderem die allgemeinen Informationspflichten für Anbieter von Webseiten bestimmt. Konsequenzen hat diese Änderung auch für Ärzte und deren Internetauftritte.
 

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Kennzeichnungspflicht nach §5 TMG:

Inhaltliche Anforderungen:
- Name und Anschrift
- Telefon, Fax,
  E-Mail-Adresse
- berufsspez. Angaben
  Kammerzugehörigkeit,
  Berufsbezeichnung,
  berufsrechtliche
  Regelungen)
- zuständige
  Aufsichtsbehörde
- Umsatzsteuer-ID
- Register/Registernummer

Formale Anforderungen:
- Leichte Erkennbarkeit
- unmittelbare
  Erreichbarkeit
- ständige Verfügbarkeit

 

 
 

Wer sich mit einer Website im Internet präsentiert, muss bestimmte Angaben zu seiner Person offenlegen.

Ärzte unterliegen dabei besonderen Informationspflichten. Sie müssen – zusätzlich zu ihrem vollständigen Namen und sämtlichen Angaben zum Sitz (bei juristischen Personen) oder Wohnort (bei natürlichen Personen) – die Kammer angeben, der sie als Pflichtmitglied angehören. Anzugeben ist auch Ihre gesetzliche Berufsbezeichnung und den Mitgliedsstaat der EU, in dem diese erworben wurde. Ebenso darf ein Hinweis auf die Berufsordnung und Informationen darüber, wo die Website-Besucher die Berufsordnung einsehen können, nicht fehlen. Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail- Adresse sind vollständig zu nennen (ein Tippfehler gilt als nicht gemachte Angabe!). Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers sind notwendig, wenn der Inhaber der Homepage in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, die Umsatzsteuernummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist.

Alle diese Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Leicht erkennbar bedeutet hierbei, dass für diese Informationen ein eindeutiger Oberbegriff ("Impressum") zu wählen ist. Die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit meint in erster Linie, dass sich der Link in der Kopfzeile des Webangebots befinden sollte (kein "Scrollen"!), jederzeit ohne Zwischenschritte erreichbar ist (kein "Durchklicken"!) und dass sich alle Informationen auf einer Seite befinden.

Wird gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen, kann dies (nach §16 TMG) auch als Ordnungswidrigkeit gelten: das Gesetz sieht dabei Strafen von bis zu 50 000 Euro für Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste wie z.B. Internet-Präsenzen, E-Commerce- Angebote, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking, Internetwerbung) vor, die ihre Informationspflicht verletzen, indem sie Informationen nicht oder nicht vollständig bzw. fehlerhaft präsentieren. Diese Pflicht betrifft jedoch nicht nur Unternehmen, sondern auch nichtkommerzielle Dienste ebenso wie private Homepages, die dauerhaft freigeschaltet sind.


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...Materialien und Links zum Thema "Informationspflicht":
 
» Telemediengesetz (TMG) - seit 2007
» Teledienstgesetz (TDG)
(.pdf-Datei)
- bis 2007
» "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr" (EGG)
(.pdf-Datei)
   
...weitere Materialien und Links zum Thema "Rechtssicherheit von Websites":
 
 
 
» "Rechtskonformer Internetauftritt",
Artikel in iX 8/2003, S. 88
(mit Checkliste)
 

 

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